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Waldbrandgefahr und Feuerverbot: Was ist der Unterschied?

Auf feuerinfo.ch siehst du für jeden Ort drei Werte: die Waldbrandgefahr, die Massnahmenstufe des Bundes und die lokal geltende Massnahmenstufe. Sie hängen zusammen, bedeuten aber nicht dasselbe. Diese Seite erklärt, wer was festlegt, was die Stufen bedeuten und wie daraus die Antwort auf «Darf ich hier Feuer machen?» entsteht.

Die Waldbrandgefahr: eine Einschätzung des Risikos

Die Waldbrandgefahr wird vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) zusammen mit der Eidgenössischen Forschungsanstalt WSL auf waldbrandgefahr.ch veröffentlicht – für 143 Warnregionen der Schweiz und Liechtensteins, in fünf Stufen. Sie beschreibt, wie leicht ein Feuer entstehen und sich ausbreiten kann: Wetter, Trockenheit der Vegetation, Wind und die Prognose der nächsten Tage fliessen ein.

Die Gefahrenstufe ist eine Einschätzung, keine Anordnung. Sie sagt dir, wie vorsichtig du sein musst – sie verbietet von sich aus nichts. Ab Stufe 4 kann schon der Funkenflug eines Grills einen Brand auslösen; bei Stufe 5 ist ein Feuer jederzeit möglich und kaum zu löschen.

Das Feuerverbot: eine Anordnung der Behörden

Der Bund warnt – Verbote erlassen die Kantone. Je nach Kanton entscheidet die Kantonsregierung, ein Amt, der Regierungsstatthalter eines Verwaltungskreises oder die Gemeinde. Diese Anordnungen werden dem Bund als Massnahmenstufe 1 bis 5 gemeldet und auf der Bundeskarte gezeigt.

Die übliche Abfolge ist: keine Massnahmen → Mahnung → Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe → absolutes Feuerverbot im Freien. Die Kantone handhaben das unterschiedlich: Bern kennt eine fünfstufige Variante mit einem «bedingten» Verbot, das Tessin kennt praktisch nur «normal» oder «divieto assoluto», das Wallis arbeitet mit einer eigenen Skala. Ein Verbot folgt meist ab Gefahrenstufe 4, kann aber – je nach Kanton und Wetterlage – früher oder später kommen.

«Waldesnähe» heisst in den meisten Kantonen 50 Meter vom Waldrand; für Feuerwerk gelten oft 200 Meter.

Warum die beiden Stufen auseinanderliegen können

Weil die Gefahr gemessen, das Verbot aber verfügt wird, passen die beiden Werte nicht immer zusammen. Typische Fälle: Die Gefahr steigt auf 4, der Kanton hat aber noch nicht verfügt – dann steht dort Massnahmenstufe 2 und du solltest dich trotzdem so verhalten, als gälte ein Verbot. Oder die Gefahr sinkt nach Regen auf 3, das Verbot gilt aber weiter, bis die Behörde es aufhebt. Oder ein Kanton hebt das Verbot nur für einzelne Regionen auf, etwa Bern für einzelne Verwaltungskreise oder Graubünden für einzelne Regionen.

Vorsicht mit dem Wort «Stufe» in kantonalen Mitteilungen: «Stufe 3» meint dort fast immer die Gefahrenstufe «erheblich», nicht die Massnahmenstufe 3. feuerinfo.ch zeigt deshalb beide Werte getrennt – für die Frage, was erlaubt ist, zählt die Massnahmenstufe.

Bund, Kanton, Region, Gemeinde: Wer entscheidet wo?

Die Regeln stapeln sich von breit nach eng: Schweiz (Bundesrecht, etwa für Notsignalraketen), Kanton (kantonsweite Verfügung), Feuerregion (Kantone wie Bern, Graubünden, St. Gallen oder das Wallis verfügen pro Region oder Verwaltungskreis) und Gemeinde (Städte wie Zürich oder Winterthur erlassen eigene, zusätzliche Verbote, etwa für Feuerwerk). Gilt für einen Ort eine engere Regel, geht sie vor – die Gemeinde vor der Region, die Region vor dem Kanton.

feuerinfo.ch zeigt bei jeder Antwort, welche Ebene sie bestimmt hat («Massgebend: Kanton Bern», «Gemeinde Zürich»). Beispiel Zürich: Der Kanton meldet die Massnahmenstufe für die ganze Warnregion, die Stadt Zürich kann zusätzlich ein kommunales Feuerwerksverbot verhängen – auf dem Stadtgebiet gilt dann beides.

Was heisst das für Grill, Lagerfeuer und Feuerwerk?

Nicht jedes Feuer ist gleich. Die kantonalen Verfügungen unterscheiden nach vier Achsen: dem Brennstoff (Gas- und Elektrogrills sind oft ausgenommen, weil keine Funken fliegen – Holzkohle und offenes Feuer sind das, was eingeschränkt wird), dem Ort (im Wald und in Waldesnähe oder ausserhalb, auf Privatgrund), dem Zweck (nur das Tessin kennt eine ausdrückliche Koch-Ausnahme) und dem Verhalten (Aufsicht, nicht brennbarer Untergrund, wenig Rauch).

Deshalb gibt feuerinfo.ch die Antwort pro Aktivität: erlaubt, mit Auflagen oder verboten – jeweils mit dem Zitat aus der Verfügung und dem Link zur Quelle. Die Ausnahmen sind kantonal verschieden: Basel-Landschaft und der Jura verbieten bei einem absoluten Verbot auch Gasgrills, Bern nimmt nur Metzger- und Profi-Gasgrills aus, Graubünden verbietet Himmelslaternen ganzjährig, und Feuerwerk ist ab Massnahmenstufe 4 im Waldumkreis und ab Stufe 5 kantonsweit tabu – teils mit kommunalen Ausnahmen für offizielle Feuerwerke.

Woher die Angaben stammen – und was verbindlich ist

Die Gefahren- und Massnahmenstufen kommen aus den Geodaten des Bundes. Die Verbote, Ausnahmen und Meldungen stammen aus den kantonalen und kommunalen Verfügungen, Medienmitteilungen, Amtsblättern und Newslettern, die feuerinfo.ch mehrmals täglich prüft. Jede Angabe verweist auf ihre Quelle.

Verbindlich sind allein die offiziellen Publikationen von Bund, Kantonen und Gemeinden. Im Zweifel gilt: bei der Gemeinde oder der Feuerwehr nachfragen. Im Notfall: Feuerwehr 118.

Alle Datenquellen von feuerinfo.ch · waldbrandgefahr.ch – Gefahrenstufen des Bundes

Praktische Faustregeln

Wenn du dir nicht sicher bist, helfen diese Regeln weiter:

Aktualisiert: 2026-08-21

Alle Angaben ohne Gewähr. Verbindlich sind allein die offiziellen Publikationen von Bund, Kantonen und Regionen.